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   AG Hamburg, 02.02.2011 - 6 C 218/08   

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AG Hamburg, 02.02.2011 - 6 C 218/08 (https://dejure.org/2011,73095)
AG Hamburg, Entscheidung vom 02.02.2011 - 6 C 218/08 (https://dejure.org/2011,73095)
AG Hamburg, Entscheidung vom 02. Februar 2011 - 6 C 218/08 (https://dejure.org/2011,73095)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 113/08

    Zu Fluggastrechten bei verspäteten Zubringerflügen

    Auszug aus AG Hamburg, 02.02.2011 - 6 C 218/08
    Demnach steht einem Fluggast, der einen Flug wegen eines verspäteten Zubringerflugs nicht erreicht, kein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung nach Art. 4 Abs. 3, Art. 7 VO zu (BGH a. a. O., BGH, Urteil vom 28.5.2009, Xa ZR 113/08).

    Denn bei einem Flugbeförderungsvertrag handelt es sich regelmäßig nicht um ein absolutes Fixgeschäft, bei dem sich die Ansprüche nach §§ 275, 283, 326 BGB richten (BGH, Urteil vom 28.5.2009, Xa ZR 113/08).

    Verzögerungen bei Flugbeförderungen können daher regelmäßig nur unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens geltend gemacht werden (BGH Urteil vom 28.5.2009, Xa ZR 113/08).

  • BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 78/08

    Kein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung wegen

    Auszug aus AG Hamburg, 02.02.2011 - 6 C 218/08
    Der Kläger beruft sich insofern auf das Urteil des BGH vom 30.4.2009, Xa ZR 78/08, in welchem dieser auf das Urteil des HansOLG vom 6.11.2007 (RRa 2008, 139) Bezug nimmt.

    Dies gilt auch dann, wenn ein Flug nicht erreicht werden konnte, weil sich der Zubringerflug verspätet (vgl. für Ausgleichsansprüche wegen eines verspäteten Zubringerflugs BGH, Urteil vom 30.4.2009, Xa ZR 78/08).

  • OLG Hamburg, 06.11.2007 - 6 U 94/07

    Ausgleichszahlung / Nichtbeförderung / Verspätung

    Auszug aus AG Hamburg, 02.02.2011 - 6 C 218/08
    Der Kläger beruft sich insofern auf das Urteil des BGH vom 30.4.2009, Xa ZR 78/08, in welchem dieser auf das Urteil des HansOLG vom 6.11.2007 (RRa 2008, 139) Bezug nimmt.

    Denn hier geht es nicht darum, dass der Weiterflug mit der Begründung versagt wurde, dass eine Umbuchung erfolgt sei (so aber im Beschluss des HansOLG vom 6.11.2007, RRa 2008, 139, auf welches sich der BGH a. a. O. bezieht).

  • EuGH, 10.07.2008 - C-173/07

    Emirates Airlines - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Entschädigung

    Auszug aus AG Hamburg, 02.02.2011 - 6 C 218/08
    Denn der Flug im Sinne der Verordnung ist nicht mit der Flugreise zu verwechseln, die die Fluggäste unternehmen (EuGH, Urt. v. 10.7.2008 - C-173/07, RRa 2008, 237 Tz. 32 - Emirates Airlines/Schenkel; BGH a. a. O.).
  • BGH, 09.12.2010 - Xa ZR 80/10

    BGH legt Fragen zu den Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung bei

    Auszug aus AG Hamburg, 02.02.2011 - 6 C 218/08
    Soweit der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 9.12.2010, X a ZR 80/10, eine erneute Vorlage wegen Streitigkeiten aufgrund von Fluggastrechten an den Europäischen Gerichtshof veranlasst hat, ergibt sich vorliegend entscheidungserheblich keine Weiterung.
  • BGH, 30.11.2006 - III ZB 23/06

    Wahrung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Entschädigung für eine

    Auszug aus AG Hamburg, 02.02.2011 - 6 C 218/08
    Eine Zustellung erfolgt "demnächst", wenn sie in einer den Umständen nach angemessenen Frist ohne jede besondere von der Partei oder ihrem gesetzlichen Vertreter oder Prozessbevollmächtigten zu vertretende Verzögerung erfolgt (BGH NJW 2007, 441) und die Partei, in dessen Interesse die Zustellung erfolgt, mit aller ihr möglichen Beschleunigung wirkt, um eine "demnächste" Zustellung zu ermöglichen (BGH 69, 363).
  • LG Hamburg, 29.08.2012 - 318 S 56/11

    Reiserecht: Nichtbeförderung eines Fluggastes wegen Verspätung des

    Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 2. Februar 2011 - Az. 6 C 218/08 - wie folgt abgeändert und insgesamt neu gefasst:.

    das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 2. Februar 2011 - Az. 6 C 218/08 - abzuändern und die Klage auch hinsichtlich des Betrages von ? 862, 93 abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

    unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 2. Februar 2011 - Az. 6 C 218/08 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn ? 1.208,93 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. August 2006 sowie ? 42, 25 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen,.

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